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AVB der Jakob Hauser AG für Folienaufträge

1) Allgemeines

  1. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Jakob Hauser AG und dem Besteller gelten diese AGB. Änderungen der AGB bleiben der Jakob Hauser AG vorbehalten. Die jeweils gültige Fassung der AGB wird im Internet veröffentlicht und ist in den Geschäftsräumen der Jakob Hauser AG deutlich sichtbar ausgehängt. Für die gesamte Geschäftsbeziehung der Parteien gilt die zum Zeitpunkt der Bestellung aktuelle Fassung der AGB.
  2. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn die Jakob Hauser AG diese schriftlich akzeptiert hat.
  3. Die von der Jakob Hauser AG genannten Preise verstehen sich immer zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2) Vertragsabschluss und Rücktritt vom Vertrag

  1. Die Jakob Hauser AG nimmt ausschliesslich schriftliche (Fax-, Brief-, Online-) Bestellungen zu den aktuellen Konditionen an, welche sie zum Zeitpunkt der Bestellung auf Druckwaren bzw. im Internet veröffentlicht hat. Sollte die Bestellung auf Grundlage eines Druck-, Rechen- oder Schreibfehlers erfolgt sein, behält sich die Jakob Hauser AG den Rücktritt vor.
  2. Die Jakob Hauser AG ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn bestellte Waren bzw. Dienstleistungen nicht lieferbar sind, infolge:
    • von der Jakob Hauser AG nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, wie Streik und Aussperrung.
    • unvorhergesehener Hindernisse, wie z.B. Betriebsstörungen oder Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien.
  • anderer Fälle höherer Gewalt sowohl bei der Jakob Hauser AG als auch bei Vorlieferanten.
  • Nicht-Verfügbarkeit der zur Durchführung erforderlichen Fachkräfte seitens Lieferanten. Dies entgegen der vertraglichen Zusage.
  1. Teillieferungen sind zulässig und ein jeweils selbstständiger Geschäftsvorgang.
  2. Die Jakob Hauser AG verpflichtet sich, den Besteller unverzüglich nach Bekanntgabe einer Lieferschwierigkeit zu informieren. Im Falle des Rücktritts nach Ziffer 2 verpflichtet sich die Jakob Hauser AG, allfällig erhaltene Zahlungen des Bestellers unverzüglich zurückzuzahlen.
  3. Erfolgt durch den Besteller ein Vertragsrücktritt von einem Auftrag, welcher vom Besteller mittels gegengezeichneter Auftragsbestätigung geordert wurde, sind folgende Beträge sofort fällig:

Bis 3 Monate vor dem bestätigten Produktionsbeginn:            

10% der Produktionskosten (exkl. MWSt) vom MWSt-freien Betrag.

Bis 2 Monate vor dem bestätigten Produktionsbeginn:            

15% der Produktionskosten (exkl. MWSt) vom MWSt-freien Betrag.

Bis 1 Monat vor dem bestätigten Produktionsbeginn:              

20% der Produktionskosten (exkl. MWSt) vom MWSt-freien Betrag.

3) Preise

  1. Alle Preisangaben verstehen sich, wenn nichts anderes angegeben, in CHF, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie zuzüglich der Kosten für Versand, Verpackung und Versicherung. Massgeblich sind die jeweils durch die Jakob Hauser AG veröffentlichten aktuellen Preisangaben. Alte Preisangaben / Preislisten verlieren mit der Veröffentlichung einer neuen ihre Gültigkeit.
  2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Verteuern sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung Löhne oder Materialkosten, so ist die Jakob Hauser AG berechtigt, den Preis entsprechend den Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg des Landesindex für Konsumentenpreise zwischen Bestellung und Auslieferung um mehr als 25% übersteigt.

4) Lieferung und Gefahrübertragung

  1. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers ab Lager der Jakob Hauser AG an die vom Besteller angegebene Lieferanschrift.
  2. Jede Lieferung ist nach Erhalt unverzüglich auf Richtigkeit zu überprüfen. Zeigt sich bei der Kontrolle eine Mehr- oder Minderlieferung oder ein Mangel, ist dies der Jakob Hauser AG unverzüglich schriftlich unter Angabe von Art und Umfang der Mehr- oder Mindermenge oder des Mangels per Fax oder E-Mail anzuzeigen. Rügt der Besteller eine Mehr- oder Mindermenge oder erkennbare Mängel nicht innerhalb einer Frist von drei Werktagen seit Ablieferung, gilt die Ware / Leistung insoweit als genehmigt. Zeigt sich später ein bei der Kontrolle nicht erkennbarer Mangel, so ist dieser unverzüglich nach Entdecken zu rügen. Beanstandet der Besteller derartige Mängel nicht innerhalb einer Frist von drei Werktagen seit Erkennbarkeit, gilt die Ware / Leistung auch insofern als mangelfrei.
  3. Angaben über Transportversicherungen sind den AGB des jeweiligen Transporteurs zu entnehmen.
  4. Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich ein verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde.
  5. Lieferverzug tritt erst nach Überschreitung eines verbindlichen Liefertermins um mehr als 14 Tage und nach schriftlicher Mahnung durch den Besteller nach Ablauf dieser Frist ein. Zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadenersatz ist der Besteller erst berechtigt, wenn er der Jakob Hauser AG schriftlich unter Ablehnungsandrohung eine Nachfrist von mindestens weiteren 14 Tagen gesetzt hat.
  6. Von der Jakob Hauser AG nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere bei Massnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, wie Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, wie z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien sowie andere Fälle höherer Gewalt sowohl bei der Jakob Hauser AG als auch bei den Lieferanten, oder stehen entgegen vertraglicher Zusagen erforderlicher Lieferanten oder Fachkräfte nicht zur Durchführung der Bestellung zur Verfügung, verlängert dies die Lieferfrist ungeachtet des Rücktrittsrechtes von der Jakob Hauser AG entsprechend der Dauer derartiger Massnahmen und Hindernisse. Die vorerwähnten Umstände sind auch dann von der Jakob Hauser AG nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Die Jakob Hauser AG teilt dem Besteller Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen unverzüglich mit.

5) Fälligkeit und Zahlung, Verzug

  1. Der Kaufpreis der Ware / Leistung ist bei Übergabe der Ware fällig und wird per Vorauszahlung (2% Skonto) oder Barzahlung beglichen. Bei Zahlung mittels Debitkarten oder Kreditkarten (Visa oder Mastercard) kann kein Skonto gewährt werden. Ausgenommen davon sind Grossflottenkunden, mit denen im Voraus eine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen werden kann.
  2. Zahlungen für geleistete Arbeiten sind bei der Übernahme des Auftragsgegenstandes, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Zugang der Rechnung, jedoch immer vor Erhalt des Auftragsgegenstandes zu leisten. Abzüge und abweichende Zahlungsfristen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
  3. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn die Jakob Hauser AG über den Betrag ungehindert verfügen kann. Checks gelten erst nach vorbehaltloser Einlösung als Zahlung.
  4. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist die Jakob Hauser AG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen von der Schweizerischen Nationalbank bekanntgegebenen Basiszinssatz zu fordern. Falls der Jakob Hauser AG nachweisbar ein höherer Verzugsschaden entstanden ist, ist die Jakob Hauser AG berechtigt, auch diesen geltend zu machen.
  5. Überfällige Forderungen können von der Jakob Hauser AG einem Inkassounternehmen weitergegeben werden; die dadurch entstehenden Kosten sind vom Besteller zu tragen.

6) Aufrechnung, Zurückbehaltung

  1. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der Jakob Hauser AG anerkannt sind.
  2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn dieses auf Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

7) Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

  1. Die Ware / Leistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten (einschliesslich Zinsen, etwaiger Prozesskosten und sonstiger Nebenkosten) aus sämtlichen mit dem Besteller geschlossenen Verträgen Eigentum der Jakob Hauser AG.
  2. Der Besteller ist nicht berechtigt, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegende Ware zu verkaufen und insbesondere nicht über sie zu verfügen oder sie mit Rechten Dritter zu belasten. Er hat die Ware pfleglich zu behandeln und ausreichend zu versichern. Veräussert der Besteller die Ware gleichwohl, tritt er der Jakob Hauser AG bereits jetzt alle Forderungen hieraus in der Höhe der noch offenen Verbindlichkeiten gegenüber ab, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft worden ist. Die Jakob Hauser AG nimmt diese Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages an. Entsprechendes gilt im Fall der Beschädigung oder des Verlustes der Ware hinsichtlich der Ersatzleistung oder Versicherungssumme. Der Besteller ist verpflichtet, der Jakob Hauser AG die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
  3. Der Besteller hat die Jakob Hauser AG über jeden Standortwechsel und jedes das Vorbehaltseigentum betreffende oder gefährdende Ereignis (z.B. Pfändungen) unverzüglich unter Zusendung der entsprechenden Unterlagen (z.B. Pfändungsprotokolle) schriftlich zu unterrichten. Die Kosten einer etwa erforderlichen Intervention der Jakob Hauser AG trägt der Besteller.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Jakob Hauser AG zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Bei einer Rücknahme der Ware ist der aus deren Weiterveräusserung erzielte Erlös, bei einer Zahlung der abgetretenen Forderung der aufgrund der Abtretung bezahlte Betrag jeweils zunächst auf Zinsen und Kosten und dann auf die noch offene(n) Forderung(en) der Jakob Hauser AG zu verrechnen.
  5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch die Jakob Hauser AG gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich erklärt wird.
  6. Die Jakob Hauser AG steht wegen ihrer Forderung(en) aus der Bestellung ein Pfandrecht an den aufgrund der Bestellung in ihren Besitz gelangten Gegenständen zu.
  7. Die Jakob Hauser AG ist berechtigt, das Pfandrecht auch zur Befriedigung von Ansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Besteller zu verwerten.

8) Gewährleistung und Haftung

  1. Änderungen, die auf Verbesserungen der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers beruhen, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller nicht unzumutbar sind.
  2. Sofern ein Mangel an einem Auftragsgegenstand durch die Jakob Hauser AG zu vertreten ist, ist die Jakob Hauser AG berechtigt, nach ihrem Gutdünken den Mangel zu beseitigen oder Ersatz zu liefern, sofern dieser der Jakob Hauser AG innerhalb vertretbarer Zeit nach Kenntnis des Mangels gemeldet wurde. Als vertretbar gilt insoweit ein Zeitraum von drei Werktagen nach Kenntnis vom Mangel. Scheitern zwei Nachbesserungsversuche der Jakob Hauser AG, entfällt das Recht auf Nachbesserung.
  3. Ist die Jakob Hauser AG zur Nachbesserung wegen Unverhältnismässigkeit nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, welche die Jakob Hauser AG zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise eine Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
  4. Transportschäden müssen gemäss den Bedingungen des Transporteurs sofort gemeldet werden und gegenüber diesem und der Jakob Hauser AG belegt werden.
  5. Für durchgeführte Arbeiten gilt, dass die Abnahme des Auftragsgegenstandes bei der Jakob Hauser AG erfolgt, sofern nichts Anderes vereinbart wurde. Wird der Auftragsgegenstand trotz der Kenntnis eines Mangels abgenommen, so gilt dieser als akzeptiert, sofern sich der Besteller dafür nicht Gewährleistungsrechte vorbehält.
  6. Für nicht erkannte Mängel gewährt die Jakob Hauser AG Gewährleistung wie nachstehend aufgeführt.
  7. Die Jakob Hauser AG haftet nicht für Schäden, die nicht am Auftragsgegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Bestellers, es sei denn, die Bestimmungen der Produktehaftung finden Anwendung.
  8. Soweit die Haftung der Jakob Hauser AG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung aufgrund von Handlungen und Unterlassungen ihrer Arbeitnehmer, Vertreter und Aushilfen.
  9. Sollte die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Jakob Hauser AG beruhen oder ein Personenschaden vorliegen, gilt vorstehende Haftungsbeschränkungen nicht. Sie gilt ausserdem nicht, wenn Ansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend gemacht werden. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretener Unmöglichkeit.
  10. Wenn durch die Jakob Hauser AG fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wurde, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den typischerweise entstandenen Schaden beschränkt.
  11. Die Gewährleistungsfrist für an Neufahrzeugen durchgeführte Arbeiten beträgt 24 Monate, für an Gebrauchtfahrzeugen durchgeführte Arbeiten dagegen nur 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme.
  12. Diese Fristen sind Verjährungsfristen und gelten auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, nicht dagegen für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
  13. Natürlicher Verschleiss ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  14. Soweit sich nachstehend nichts Anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen.

9) Datenschutz

  1. Die Jakob Hauser AG verwendet die für eine Bestellung, für die Anmeldung zu einem Newsletter-Dienst oder z.B. für die Beteiligung an einer Sonderaktion benötigten betriebs- oder/und personenbezogenen Daten ausschliesslich zur Bearbeitung dieser Vorgänge und stellt sicher, dass alle datenschutzrechtlichen Belange vollständig erfüllt sind.
  2. Insbesondere stellt die Jakob Hauser AG diese Daten Dritten nicht zur Verfügung.
  3. Der Besteller ist über Erhebung, Gebrauch und Verarbeitung seiner Daten ausführlich unterrichtet worden und stimmt dieser Verfahrensweise ausdrücklich zu.

10) Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Es gilt Schweizer Recht.
  2. Erfüllungsort für Lieferung und Leistung sowie Zahlung ist 4800 Zofingen.
  3. Gerichtsstand für beide Parteien ist 4800 Zofingen.

11) Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB oder eine künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Entsprechendes gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass eine Regelungslücke besteht. Die Parteien sind darüber einig, dass anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung treten soll, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was sie gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lücke bekannt gewesen wäre. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenen Masse der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes, rechtlich zulässiges Mass an Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.

               

                                                                                                                             Jakob Hauser AG

                                                                                                                             FolioCar

                                                                                                                             Stand 17.02.2004

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